Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hunziker AG Thalwil
1. Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil der Offerten und der Auftragsbestätigungen sowie der abgeschlossenen Verträge dar. Lieferungen und Leistungen an den Kunden, gleich welcher Art, erfolgen ausschliesslich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Abschluss des Vertrags oder durch Annahme der Leistung anerkennt.
Der Kunde verzichtet mit Unterzeichnung dieser AVB auf die Anwendbarkeit allenfalls bestehender eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen.
2. Kostenvoranschlag
Das Angebot ist Teil der Dienstleistungen, es basiert auf technischen Berechnungsgrundlagen, allenfalls ergänzt durch Funktionsbeschriebe, Materialspezifikationen, Zeichnungen etc. Diese Unterlagen sind geistiges Eigentum der Hunziker AG. Dieses Angebot darf Dritten, auch auszugsweise, ohne Einverständnis der Hunziker AG nicht zugänglich gemacht werden.
3. Angebote und Zustandekommen des Vertrages
Angebote sind freibleibend. Mit der Bestellung eines Werkes oder einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, den Vertrag abschliessen zu wollen. Ein Vertrag kommt entweder zu Stande mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung, mit Zugang einer Auftragsbestätigung oder durch konkludentes Verhalten, indem die Hunziker AG Ware liefert und der Kunde diese entgegennimmt.
Widersprüche gegen schriftliche Auftragsbestätigung sind spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung zu erheben.
Der Kunde hat spätestens mit der Bestellung auf gesetzliche oder andere Vorschriften und Normen, sowie auf behördliche Verfügungen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung und Leistung, den Betrieb sowie die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4. Lieferumfang
Die Lieferung ist im Angebot spezifiziert. Teile oder Leistungen, die nicht erwähnt sind, sind im Preis nicht inbegriffen und gehören nicht zur Leistung der Hunziker AG. Mündliche oder telefonische Abmachungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
Seitens des Kunden sind die zur Montage erforderlichen Hilfsmaterialien, Gerüste, Hebezeuge und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. Ausserdem ist es Aufgabe des Kunden, die Stromversorgung sicherzustellen.
Ebenfalls nicht im Lieferumfang inbegriffen sind nach Vertragsabschluss erfolgte Konstruktions- oder Leistungsveränderungen, Zusatzbestellungen und dergleichen mehr.
5. Zeichnungen / Modelle / Geistiges Eigentum
Skizzen, Abbildungen, Muster, Modelle, Zeichnungen und Drucksachen, die von der Hunziker AG angefertigt und den Kunden zugestellt werden, bleiben geistiges Eigentum der Hunziker AG und sind urheberrechtlich geschützt. Diese werden den Interessenten persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Einwilligung, weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert werden. Sie dienen allein der Information des Kunden. Sie sind auf Verlangen der Hunziker AG zurückzugeben.
6. Pläne
Zeichnungen, Massskizzen und Abbildungen sind, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart ist, stets unverbindlich und grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil. Soweit es sich um Anlagen handelt, die der Genehmigungspflicht der Behörden (SUVA, KIGA, Feuerpolizei etc.) unterliegen, ist es stets Sache des Kunden, die Pläne diesen Instanzen zur Genehmigung zu unterbreiten.
7. Lieferung
Der Transport der Waren ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Kunden und zwar auch in dem Fall, wo Frankolieferung vereinbart ist. Der Kunde übernimmt nach Abgang der Waren ab Werk das ganze Risiko für dieselben, eingeschlossen der Feuergefahr.
Die vereinbarten Lieferfristen gelten ab Werk, gerechnet ab Eingangsdatum der Bestellung. Für die Einhaltung von Lieferfristen wird ohne gegenteilige Vereinbarung die Haftung abgelehnt. Alle Fälle höherer Gewalt entbinden ebenfalls von der Einhaltung der Lieferfristen.
8. Abweichungen des Liefergegenstandes
Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlich sind oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgen und die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beinträchtigen, bleiben vorbehalten. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Holz, Steinplatten und Dergleichen natürliche Materialien sind. Geringfügige technische Abweichungen in Qualität, Farbe, Holzstruktur, Massen und Gewicht berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängeln, Minderwerten oder zur Übernahme der Lieferung.
9. Zahlungen
Die Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind, wie folgt zahlbar: 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.
Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde automatisch in Verzug und es werden Verzugszinsen von 5 % verrechnet. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
10. Abnahme
Ein Werk oder ein Produkt gilt unabhängig von einer gemeinsamen Abnahme dann auch als abgenommen, wenn es beim Kunden in Gebrauch genommen oder für die Weiterverarbeitung verwendet wird.
11. Mängelrüge
Mängelrügen an gelieferten, beweglichen Sachen haben innert 8 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich zu erfolgen. Soweit Materialen oder Werke fest mit dem Boden des Bestellers verbunden sind, haben Mängelrügen ebenfalls, soweit nicht die SIA 118 vereinbart ist, innert 8 Tagen nach Übergabe zu erfolgen. Bei versteckten Mängeln hat die Reklamation innert 8 Tagen nach deren Entdeckung zu erfolgen.
Sendungen mit allfälligen Transportschäden sind, sofern die Hunziker AG für den Transport vertraglich verantwortlich ist, mit Vorbehalt anzunehmen und der betreffenden Transportanstalt zwecks Tatbestandsaufnahme innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden.
12. Garantieleistungen
Die Garantie für bewegliche Sachen beträgt drei Jahre. Für unbewegliche Werke beträgt die Garantiefrist fünf Jahre gemäss OR, sofern nicht die SIA-Norm 118 anwendbar ist.
Die Hunziker AG leistet Gewähr für einwandfreie Qualität, Montage und Funktionstauglichkeit der gelieferten und montierten Ware. Die Hunziker AG ist primär verpflichtet, alle Teile, welche nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Herstellung unbrauchbar oder schadhaft sind, gegen deren Rückgabe umgehend nach eigenem Ermessen entweder ausbessern oder zu ersetzen. Sollte dies nicht möglich sein, steht dem Kunden das Recht zu, Minderung zu verlangen. Wandelung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge unsachgemässer Benützung, fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Gewalteinwirkungen Dritter. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für weiteren direkten oder indirekten Schaden sowie für Folgeschäden.
Ausgeschlossen ist die Mängelhaftung für gekaufte Software, soweit nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart ist. Bei erheblichen Mängeln bemüht sich die Hunziker AG dem Kunden soweit möglich behilflich zu sein. Eine Gewähr dafür, dass Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder mit dem von ihm verwendeten Material kompatibel sind, wird wegbedungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung für Ersatz oder Verlust von Daten, die aufgrund einer Softwarelieferung entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet seine Daten entsprechend zu sichern.
Auf elektronischen Geräten gilt die jeweils zum Lieferzeitpunkt gültige Garantieregelung des Geräteherstellers oder Importeurs unter Ausschluss der eigenen Haftung.
13. Abnahmeverpflichtung
Der Bauherr ist verpflichtet, bestellte und für ihn hergestellte Waren und Werke entgegenzunehmen. Das Änderungsrecht gemäss Art. 84 der SIA-Norm 118 ist wegbedungen. Änderungen müssen vereinbart werden.
14. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist 8800 Thalwil.
15. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verträgen ist ausschliesslich Thalwil, das heisst das Bezirksgericht Horgen resp. das Handelsgericht des Kantons Zürich.
16. Anwendbares Recht
Als anwendbares Recht gilt schweizerisches Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen, internationalen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.